Verein zur Revitalisierung und architektonischen Aufwertung der

Wiener Gründerzeithäuser

Vereinsvorstand

Obmann
Mag. Kaspar ERATH

Stellvertreter
Ing. Walter Eduard BENDA

Kassier
Mag. Benedikt ATTEMS

Stellvertreter
DI Julius FINK

Schriftführer
DI Thomas RIEF

Stellvertreterin
Mag. Lenka WILDHOFEN

 

Vereinsstatuten

Verein zur Revitalisierung und architektonischen Aufwertung  der Wiener Gründerzeithäuser

§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Verein zur Revitalisierung und architektonischen Aufwertung der Wiener Gründerzeithäuser“ und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Verein ist auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet und fokussiert die Revitalisierung und architektonische Aufwertung  der Wiener Gründerzeithäuser  im Rahmen von  Veranstaltungen, durch Werbemittel, durch Publikationen sowie durch fachbezogene Aussendungen

2. Der Verein thematisiert insbesondere:
➢    Den Dachausbau zur deutlichen Reduzierung  der Wohnungsknappheit in Wien
➢    Die Generalsanierung/Modernisierung  der Gründerzeithäuser  und die damit verbundenen Vorteile betreffend Klimaschutz, betreffend barrierefreies Wohnen  und die Wohnqualität
➢    Die gebotene Gleichstellung von generalsanierten Gründerzeithäusern mit Neubauten wie auch die dadurch erforderlichen Adaptierungen in einem neugefassten und zeitgemäßen Mietrechtsgesetz
➢    Die positiven Auswirkungen aller aufgezeigten Modernisierungsschritte auf die Bauwirtschaft, auf die Arbeitsmarktsituation sowie auf das Budget der Stadt Wien und für die Republik Österreich.
➢    Die Unterstützung von Bürgerinitiativen zur Erhaltung von Gründerzeithäusern mit dem Fachwissen des Vereines

3. Der Verein kooperiert auch österreichweit mit Haus- und Grundbesitzervereinen sowie mit interessensnahen Plattformen  und agiert als „ Sprachrohr“  gegenüber der Presse, gegenüber Kammern und gegenüber den gesetzgebenden Organen von Bund und Land

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein
a) Eigentümer und Angehörige von Gründerzeithäusern oder von Eigentumswohnungen aus diesem Bestand, 
b)Verantwortungsträger von Hausverwaltungen, von Bauträgern und der Baustoffindustrie/Baustoffhandel sowie
c) Architekten, Baumeister, Restaurateure und Statiker, die sich zur Erfüllung der Vereinszwecke bekennen und ihre Fachkenntnisse unentgeltlich dem Verein zur Verfügung stellen
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, durch Ableben, durch Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages innerhalb von 2 Monaten ab der Fälligkeit sowie durch eine Entscheidung des Schiedsgerichtes mit einfacher Stimmenmehrheit

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen
2. Die Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht
3. Die Mitglieder haben den Vereinszweck zu fördern und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten

§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Die notwendigen Mittel  für den Vereinszweck werden durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und fallweise durch anfallende Überschüsse bei Vereinsveranstaltungen, Sammlungen  etc. aufgebracht
2. Jedes Vereinsjahr werden die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Frist zu dessen Entrichtung in der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt.

§ 6 Vereins- und Finanzjahr
1. Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
2. Das Finanzjahr (Rechnungsjahr)  beginnt am 5.10.2014 und endet am 5.10. des Folgejahres.

§ 7 Die Organe des Vereines
1. Die Organe des Vereines sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsprüfer
4. Schriftführerschaft
5. Das Schiedsgericht

2. Alle Funktionäre des Vereins arbeiten ehrenamtlich und erhalten dafür keinen wertmäßigen  Ausgleich

§ 8 Die Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Funktionäre oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
3. Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
4. Die Hauptversammlung ist – außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines - ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
5. Alle Beschlüsse – ausgenommen über die Auflösung des Vereines – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
6. Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen
7. Der Hauptversammlung obliegt:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Obfrau/des Obmannes und der Kassiererin/des Kassiers nach Anhörung der Rechnungsprüfer
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen
d) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für ein Vereinsjahr
e) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines 
g) Beschlussfassung über Mitgliedsanträge, wenn diese mindestens acht Tage vorher schriftlich bei der Obfrau/dem Obmann eingebracht wurden
h) Beschlussfassung über sonstige Anträge der Mitglieder, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus Obfrau/Obmann und  Stellvertreterin/Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer und Stellvertreterin/Stellvertreter sowie Kassierin/Kassier und Stellvertreterin/Stellvertreter.
2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der  Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.  Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand wird von der Obfrau/ dem Obmann, bei Verhinderung von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Ist auch diese/dieser verhindert,  obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 9) und Rücktritt (Punkt 10).
9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands beziehungsweise Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Punkt 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 10  Befugnis der Obfrau/des Obmannes
1. Sie/Er vertritt den Verein nach außen
2. Sie/Er besorgt die Geschäfte des Vereines, sofern sie nicht der Hauptversammlung obliegen
3. Sie/Er führt den Vorsitz bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vereines
4. Im Falle einer Verhinderung wird die Obfrau/der Obmann von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter vertreten

§ 11 Befugnis/Obliegenheiten der Kassiererin/des Kassiers
1. Einhebung und Evidenznahme der Mitgliedsbeiträge und  Spenden etc.
2. Ordnungsgemäße Buchführung über  die Gebarung des Vereines

§ 12 Befugnis/Obliegenheiten  der Rechnungsprüfer
1. Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Gelder des Vereins
2. Prüfung der Buchhaltung und sämtlicher Gebarungsunterlagen
3. Berichterstattung zum Prüfungsergebnis  gegenüber der  Hauptversammlung

§ 13 Schiedsgericht
1. Bearbeitung und Entscheidung über Vereinsstreitigkeiten
2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern, diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit
3. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
4. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig

§ 14 Die freiwillige Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Hauptversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -, über die Abwicklung zu beschließen. Es ist Zielsetzung, dass ein allfälliges Vermögen einer gemeinnützigen Vereinigung zugeführt wird.  Insbesondere hat die Hauptversammlung  eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser  das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung dem Referat für Vereins-, Versammlungs- und Medienangelegenheiten bei der Landespolizeidirektion Wien anzuzeigen.